Allgemeine Geschäftsbedingungen der Phoenix Information Management GmbH (AGB)
I. Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen von Phoenix Information Management GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners, gelten nur dann, wenn dies von Phoenix Information Management GmbH ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt wird. Phoenix Information Management GmbH ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Phoenix Information Management GmbH erklärt ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, auf der Verpackung etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.
II. Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Phoenix Information Management GmbH oder durch Auslieferung der Ware/Erbringung der Leistung zustande. Soweit Phoenix Information Management GmbH von Dritten bezogene Waren anbietet, kann Phoenix Information Management GmbH vom Vertrag zurücktreten falls die Selbstbelieferung unverschuldet unterbleibt. Die in Preislisten, Katalogen, Werbemedien, etc. angeführten Informationen über Leistungen der Phoenix Information Management GmbH stellen keine Angebote dar. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von Phoenix Information Management GmbH gleich welcher Art, auch im Zusammenhang mit der Abwicklung von Reklamationen, sind unwirksam, sofern sie nicht von Phoenix Information Management GmbH vor Vertragsabschluss schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Mitarbeiter von Phoenix Information Management GmbH sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa Zusagen über bestimmte Liefertermine abzugeben. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt.
III. Preise
Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzügl Ust in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Vereinbarte Preise gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Diese Preisänderungsvorbehalte gelten nicht für Verbrauchergeschäfte. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen, Kosten für Verpackung, Versand, Zoll. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur-, Installationsarbeiten und Einschulungen werden die jeweils gültigen Regiestundensätze von Phoenix Information Management GmbH verrechnet. Bei einem Warenwert unter EUR 100,00 excl. Ust berechnet Phoenix Information Management GmbH einen Mindestmengenzuschlag von EUR 10,00 zuzügl Ust.
IV. Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Dies gilt auch für Fristen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiefällen und sonstigen Leistungen. Phoenix Information Management GmbH behält sich in jedem Fall eine Lieferfrist von 30 Tagen beginnend mit der Auftragsbestätigung vor. Von Phoenix Information Management GmbH nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen berechtigen daher den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen. Teillieferungen sind, soweit dem Vertragspartner zumutbar, zulässig. Unverschuldete Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches der Phoenix Information Management GmbH, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten berechtigen Phoenix Information Management GmbH unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder, bei dauernden Leistungshindernissen, zur Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Phoenix Information Management GmbH in Verzug befindet. Der Transport erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen. Dies gilt auch dann, wenn Franko Lieferung vereinbart wird. Frachtkosten werden nicht vorgelegt. Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Vertragspartners. Mit der Absendung oder Abholung durch den Transporteur, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartnern oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Vertragspartnern über. Unabhängig vom Lieferort und der Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort Linz vereinbart. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. Phoenix Information Management GmbH haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Waren. Sollten Phoenix Information Management GmbH durch die Versendung, den Transport oder den Export der Waren irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält der Vertragspartner Phoenix Information Management GmbH schad- und klaglos.
V. Gewährleistung, Haftung und Händlerregress
Untersuchungspflicht
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die übernommenen Waren unverzüglich entsprechend zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich geltend zu machen. Transportschäden, wie etwa die mechanische Beschädigung der gelieferten Ware, sowie Fehlmengen sind Phoenix Information Management GmbH vom Vertragspartner binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware bei sonstigem Verlust jedweder Ansprüche mitzuteilen. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
Gewährleistungsfristen
Bei Verträgen mit Gewerbetreibenden gilt folgendes: Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neugeräten 12 Monate, bei gebrauchten Gegenständen sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbeseitigung bzw. Mängelbeseitigungsversuche weder verlängert noch unterbrochen; hierzu bedarf es der gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches oder eines schriftlichen Anerkenntnisses des Mangels durch Phoenix Information Management GmbH. Mängelbeseitigungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht zur Verlängerung der Frist. Dasselbe gilt für Mängelbeseitigungen, die im Kulanzweg, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind. Bei Teillieferung beginnt die
Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
Umfang der Gewährleistung
Bei gerechtfertigter Mängelrüge wird Phoenix Information Management GmbH in erster Linie den Mangel beseitigen, gegebenenfalls Ersatz liefern. Erfolgt eine Reklamation später als sechs Monate nach dem Herstellungsdatum bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung nach dem Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile. Nur wenn eine Mängelbehebung zu Unrecht trotz angemessener Fristsetzung schriftlich abgelehnt wird, ist der Vertragspartner berechtigt, die Mängelbeseitigung durch eine andere Firma vornehmen zu lassen. Der Beweis, dass der behauptete Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war, obliegt dem Vertragspartner. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei einem nach dem zwölften (12) Monat der Gewährleistungsfrist gerügten Mangel um die übliche Abnützung handelt, die vom Vertragspartner zu verantworten ist, und keine Gewährleistungsansprüche begründet. All diese Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
Gewährleistung für Verschleißteile und bei Zweckentfremdung
Es wird darauf hingewiesen, dass für Produkte, etwa Verschleißteile, deren gewöhnlich vorausgesetzte Lebensdauer unter der oben genannten bzw. der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfrist liegt, Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist anerkannt werden können. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Produkte, die 1) durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte bzw. Reparatur- und Servicekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität Phoenix Information Management GmbH nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat, 2) durch Veränderung des Produkts, 3) durch Reparaturversuche Dritter, d.h. nicht von Phoenix Information Management GmbH oder von Phoenix Information Management GmbH benannter Servicepartner, 4) durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an Phoenix Information Management GmbH oder einen Servicepartner von Phoenix Information Management GmbH, oder 5) durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern beschädigt oder funktionsunfähig wurden.
Abtretung, Nutzungsvorteile
Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und dergleichen ist unzulässig. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder bei Rücktritt von Vertrag hat der Vertragspartner Phoenix Information Management GmbH ein angemessenes Entgelt für den Gebrauch sowie eine Entschädigung für die Wertminderung der Leistung zu erbringen.
Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder der nicht ordnungsgemäßen Durchführung einer sonstigen Leistung von Phoenix Information Management GmbH, etwa im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiereparaturen entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere jede Haftung für Datenverlust und entgangenen Gewinn des Vertragspartners. Die eben genannten Haftungsausschlüsse bzw. – Beschränkungen gelten auch für den Regressanspruch des Vertragspartners nach Erfüllung einer Gewährleistungspflicht gegenüber einem Verbraucher.
Obige Haftungsbegrenzungen gelten nicht soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben, für Körperschäden, und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (siehe Pkt.VIII).
VI. Eingeschränkte Produktgarantie
Sofern Phoenix Information Management GmbH für bestimmte Waren in einer dem Produkt beiliegenden Garantiekarte unter bestimmten Voraussetzungen für einen festgelegten Garantiezeitraum die Freiheit von Material- oder Verarbeitungsfehlern garantiert, handelt es sich um eine eingeschränkte Produktgarantie, welche dem Käufer die in der Garantieerklärung festgehaltenen Rechte einräumt, welche aber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern/Konsumenten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Produkt gekauft wurde, nicht einschränkt. Die Garantieleistung kann nur in jenem Staat geltend gemacht werden, in welchem das Produkt zuerst an einen Endabnehmer verkauft wurde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche von Phoenix Information Management GmbH im Rahmen einer eingeschränkten Produktgarantie eingeräumte Garantieansprüche ausschließlich unter den in der Garantiekarte sowie im folgenden angeführten Einschränkungen und Ausschlüssen bestehen:
a) Keine Garantieansprüche bestehen für Produkte, die 1) durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität Phoenix Information Management GmbH nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat 2) durch Veränderung des Produkts, 3) durch Reparaturversuche Dritter, d.h. nicht von Phoenix Information Management GmbH oder von Phoenix Information Management GmbH benannter Servicepartner, 4) durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an Phoenix Information Management GmbH oder einen Servicepartner von Phoenix Information Management GmbH, oder 5) durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern beschädigt oder funktionsunfähig wurden, sowie für Produkte, die Phoenix Information Management GmbH von Vorlieferanten bezogen hat, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Garantieansprüche ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens unmittelbar bevorstand.
b) Garantieleistungen können ausschließlich entsprechend dem jeweils in der Garantiekarte festgelegten Modus in Anspruch genommen werden. Zur Geltendmachung von Garantieansprüchen ist in der Serviceabteilung von Phoenix Information Management GmbH bzw. bei dem von Phoenix Information Management GmbH in der Garantiekarte angeführten Servicepartner unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, technischen Daten sowie der aufgetretenen Fehler schriftlich eine Reklamationsnummer (RMA; Return Materials Authorization) anzufordern, und ist die reklamierte Ware anschließend unter deutlich sichtbarer Anbringung der bekanntgegebenen Reklamationsnummer auf dem Paket je nach vereinbartem Reklamationsmodus bei Phoenix Information Management GmbH/dem Servicepartner abzugeben, frei Haus an Phoenix Information Management GmbH/den Servicepartner einzusenden oder zur Abholung bereitzuhalten. Im Fall der Einsendung eines reklamierten Produkts (Send-In-Service) trägt die Kosten für den Versand an Phoenix Information Management GmbH/den Servicepartner sowie das Risiko eines etwaigen Verlustes oder einer Verzögerung beim Versand der Garantieberechtigte, weshalb der Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung empfohlen wird. Reklamierte Waren, bei denen der vereinbarte Modus nicht eingehalten wurde, werden unbearbeitet retourniert und wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 50,00 zuzügl. USt verrechnet. Stellt sich heraus, dass das reklamierte Produkt keine Mängel aufweist oder dass die Fehlerangaben unrichtig waren, wird eine Mindestbearbeitungspauschale von EUR 75,00 zuzügl. Ust verrechnet.
c) Erfolgt im Rahmen der eingeschränkten Produktgarantie innerhalb der vereinbarten Garantiefrist eine gerechtfertigte Mängelrüge wird Phoenix Information Management GmbH/der Servicepartner nach eigenem Ermessen die reklamierten Fehler beheben, die defekten Teile austauschen, oder eine Gutschrift über den Kaufpreis ausstellen – zur Höhe einer etwaig ausgestellten Gutschrift siehe oben beim Pkt. Gewährleistung. Die Garantiefrist wird durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Die Geltendmachung weitere Ansprüche durch den Käufer/Verbraucher, insbesondere Ansprüche aufgrund etwaiger im Rahmen der Garantieabwicklung aufgetretener Begleit- und Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche sind mit dem einfachen Nettowarenwert und mit einem maximalen Betrag von insgesamt EUR 15.000,00 begrenzt. Eine Haftung für Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, Verlust von Daten oder Programmen und entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen. Obige Haftungsbegrenzung gilt nicht soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben , für Körperschäden, und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (siehe Pkt. VIII).
VII. Einbau- und sonstige technische Vorschriften
Bei Verwendung der gelieferten oder reparierten Waren sind die Einbau-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise genau zu beachten. Phoenix Information Management GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die aufgrund Überlastung oder unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Installation, Einbau oder dergleichen, entstehen. Eine Haftung oder Gewähr für die Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Weiteres beschränkt sich die Haftung von Phoenix Information Management GmbH bei Verletzung eventueller Warn- und Aufklärungspflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VIII. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 PHG). Für den Fall, dass der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß § 9 PHG an diesen zu überbinden. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Vertragspartner, Phoenix Information Management GmbH schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu ersetzen. Sollte der Vertragspartner selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet dieser Phoenix Information Management GmbH gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regress.
IX. Eigentumsvorbehalt; Zurückbehaltungsrecht
Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus vorangegangen Geschäften) im Eigentum von Phoenix Information Management GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte oder reparierte Ware an einen Dritten unzulässig, soweit dies nicht im regelmäßigen Geschäftsgang erfolgt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere auch die Kosten von gerichtlichen Schritten, zu ersetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Sachen der Phoenix Information Management GmbH pfleglich zu behandeln. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen und für den Gebrauch ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Veräußert der Vertragspartner den Liefergegenstand trotzdem, tritt er bereits jetzt alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer bis zur Höhe der Forderungen der Phoenix Information Management GmbH sicherungshalber ab und nimmt diese ihrerseits diese Abtretung hiermit an. Kommt der Vertragspartner seinen wie immer gearteten Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Phoenix Information Management GmbH ist für diesen Fall berechtigt, sofort die Herausgabe der verkauften oder reparierten Waren unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme dieser Sachen steht es im Ermessen von Phoenix Information Management GmbH, entweder die Sachen zu veräußern und den erzielten Erlös unter Abzug der Verkaufskosten dem Vertragspartner auf seine Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Waren zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Vertragspartner für die Zeit seines Besitzes der gelieferten oder reparierten Waren ein angemessenes Entgelt. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt entstandenen Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 25 % übersteigt, ist Phoenix Information Management GmbH auf Verlangen des Vertragspartners nach Wahl von Phoenix Information Management GmbH zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Zur Sicherung der Forderungen der Phoenix Information Management GmbH und zwar auch zur Sicherung für Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften steht der Phoenix Information Management GmbH das Recht zu, die zur Reparatur übergebenen Sachen bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen, einschließlich der Forderungen aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft, zurückzubehalten. Jedenfalls ist die Phoenix Information Management GmbH nicht verpflichtet Gewährleistungsreparaturen auszuführen, solange der Vertragspartner die offenen Forderungen nicht beglichen hat.
X. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist fällig nach Erhalt ohne Skonto oder sonstigen Abzüge. Phoenix Information Management GmbH ist berechtigt, Waren nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuliefern. Für den Fall des Verzuges von Nichtverbrauchern werden Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat vereinbart. Der Vertragspartner hat sämtliche dadurch entstandene Kosten, so etwa außergerichtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Zessionsverbote sowie sinngemäß gleichlautende AGB des Vertragspartners sind unwirksam. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit dieses zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Wir sind auch berechtigt, bereits geleistete Zahlungen auf angefallene Zins-, Mahn-, Inkasso-, und Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Jedenfalls werden geleistete Zahlungen grundsätzlich auf unsere ältesten Forderungen angerechnet, auch wenn der Zahlungsgrund ausdrücklich anders lautet. Diesbezügliche anderslautende Vermerke auf Zahlungsbelegen oder anderen Schriftstücken des Vertragspartners sind unwirksam. Mitarbeiter von Phoenix Information Management GmbH sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, es sei denn es wird ausdrücklich und schriftlich Anderslautendes vereinbart. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen - welcher Art auch immer- aufzurechnen, sofern diese nicht von Phoenix Information Management GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Bei Exportgeschäften ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an Phoenix Information Management GmbH zurückzusenden, ansonsten ist der Vertragspartner verpflichtet, allfällig vorgeschriebene Abgaben zu bezahlen. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.
XI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Hinsichtlich rechtsunwirksamer Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen am nächsten kommenden Bestimmung zu schließen. Als Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten vereinbaren die Vertragsteile die sachlich zuständigen Gerichte in Linz, wobei Phoenix Information Management GmbH jedoch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.